Abmahnfallen in Webshops

Worauf sollten Shopbetreiber unbedingt achten?

Es ist ein fast undurchdringlicher Dschungel: Zig deutsche Gesetze, EU-Richtlinien und dann auch noch Einzelfallurteile, die oft an der Realität des Online-Handels vorbei gehen. Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen und Abmahnvereinen sind die Folge. Um sich die Lust am und den Erfolg mit dem eigenen Webshop nicht vermiesen zu lassen, sollten Sie bereits in der Planungsphase wichtige rechtliche Bestimmungen beachten.

Allgemeine Informationen zur Rechtssicherheit deutscher Webshops finden Sie zu Hauf im Internet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Regelungen darüber hinaus für die von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen relevant sind, empfiehlt sich Rat von entsprechend spezialisierten Anwälten.

Natürlich dürfen wir den Einzelfall nicht juristisch beraten. Wir weisen unsere Kunden jedoch agenturüblich auf folgende wichtige Kriterien und typische Abmahnfallen hin:

Abmahnfallen bei der Anbieterkennzeichnung

Genau wie jede Website benötigen auch Webshops vollständige Anbieterkennzeichnungen (Impressum), es reicht jedoch 1 je Domain. Hierzu gehört u. a.

  • Vollständig ausgeschriebener Name des Shop-Betreibers, im Fall einer juristischen Person auch die Rechtsform
  • Klagefähige Postanschrift des Betreibers
  • Elektronische Kontaktdaten, mind. E-Mail-Adresse
  • Registereintrag und Ust.-ID
  • Ggf. branchen- oder berufsspezifische Angaben, z. B. Aufsichtsbehörden

Abmahnfallen bei der Datenschutzerklärung

Bei der Kundenregistrierung oder Kaufabwicklung in Online-Shops geben Käufer mehr Daten über sich heraus als „normale“ Website-Besucher. Werden nur Daten eingefordert, die zur Kaufabwicklung dienen und die der Shopbetreiber nicht an Dritte herausgibt, reicht eine Unterrichtung. Für Datenweitergaben an Dritte muss der Käufer aktiv seine Einwilligung erklären. Wichtig sind auch aktuelle Informationen zum Umgang mit Daten hinsichtlich Google Analytics, Facebook und andere. Auf die Datenschutzbestimmungen muss direkt bei der Registrierung oder innerhalb der Bestellabwicklung hingewiesen werden. Ein Link im Seiten-Footer reicht nicht aus.

Abmahnfallen bei Widerrufsbelehrung und AGB

Das Widerrufsrecht wurde zuletzt im Juni 2014 geändert. Die Nichteinhaltung der aktuellen Vorschriften ist einer der häufigsten Abmahngründe. Hierauf müssen Sie achten:

  • Die Widerrufsbelehrung muss vor dem Kauf einsehbar sein und vom Käufer aktiv (durch Klicken) akzeptiert werden. Gleiches gilt für Zahlungs- und Lieferbedingungen und (falls vorhanden) für AGB.
  • Korrekte Regelungen zu Kosten des Widerrufs, Speditions- und Teillieferungen
  • Nicht zulässig sind der Ausschluss von Warengruppen, unfreie Rücksendung, Rücknahme nur in OVP o. ä.
  • AGB sind zwar keine gesetzliche Pflicht, aufgrund der zahlreichen von den Fernabsatzvorschriften vorgegebenen Informationspflichten aber sehr zu empfehlen. Außerdem bieten sie Shopbetreibern einige Möglichkeiten, sich Vorteile ggü. gesetzlichen Regelungen einzuräumen.
  • AGB müssen direkt in den (Kauf-)Vertrag eingebunden sein, das reine Online-Stellen reicht nicht aus.

Abmahnfallen bei Button-Lösung und Checkout-Seite

Eine korrekte Button-Lösung muss mehr erfüllen als nur den eindeutigen Hinweis auf eine kostenpflichtige Aktion („Jetzt Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“). Spätestens auf der Checkout-Seite (= Kasse) müssen alle Produkte in ihrer jeweiligen Menge mit

  • Kurzbeschreibung / Produktdetails,
  • Betrag je Produkt,
  • Angaben zur Mehrwertsteuer,
  • Angabe der Versand- und ggf. weiterer Kosten,
  • Rechnungsbetrag und
  • konkrete Lieferzeiten
  • aufgeführt werden.

Rechnungsbetrag und Kauf-Button müssen in unmittelbarer Nähe erscheinen. Dazwischen dürfen sich keine ablenkenden Elemente befinden. Auch das Akzeptieren der Widerrufsbelehrung, AGB usw. darf nicht zwischen Kaufsumme und Kauf-Button eingeordnet werden.

Abmahnfallen bei Preisangaben und Versandkosten

Preise müssen korrekt und vollständig angeben werden. Falls Produkte in Gewichts- oder Längen- / Flächen- / Raumeinheiten gemessen werden, muss zusätzlich zum Produktpreis der Grundpreis (= Preis je Maßeinheit) genannt werden. Steuern und ggf. weitere Gebühren müssen ebenso angegeben werden wie konkrete (mindestens eindeutig berechenbare) Versandkosten. Für Endverbraucher müssen Bruttopreise und der enthaltene Mehrwertsteuersatz angegeben werden. In Shops, die sich ausschließlich(!) an Geschäftskunden wenden, können Nettopreis und anfallende USt. getrennt angegeben werden. Das ist besonders bei Exporten an EU-Kunden mit Ust.-ID zu empfehlen.

Abmahnfallen bei den Lieferzeiten

Aufgrund des 2014 geänderten Widerrufsrechts sind „ca.-Angaben“ bei den Lieferzeiten absolut tabu. „Sofort verfügbar“ bedeutet, dass die Lieferung innerhalb von 5 Tagen erfolgt. Auf längere Lieferzeiten muss hingewiesen werden. Die 14-tägige Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers beginnt ab Erhalt der Ware (§ 356 BGB). Bei Teillieferungen muss übrigens zu jeder Lieferung eine separate Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden. Fehlt der korrekte Hinweis, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.

Abmahnfallen bei Auto-Responder und Newsletter

Automatisch versendete Mails, z. B. Registrierungsbestätigung und Bestellbestätigung, dürfen keine Werbung enthalten. Dem Erhalt von Werbung muss der Betreffende vorher ausdrücklich zustimmen. Newsletter sind eines der wirksamsten Marketinginstrumente und werden in fast jedem Online-Shop angeboten. Aber Vorsicht: Deutsche Gerichte fordern ganz eindeutig (eindeutiger als der Gesetzgeber) das Double Opt-in-Verfahren vor dem Newsletter-Versand. Der Kunde muss sich anmelden und die Anmeldung ausdrücklich bestätigen. Ansonsten gelten für Newsletter die gleichen rechtlichen Anforderungen wie für Websites und Webshops. In jedem Newsletter müssen eine einfache Abmeldemöglichkeit und ein Impressum (mindestens als Link) bereitgestellt werden.

Abmahnfallen bei den Produktbeschreibungen

Zu jedem Produkt gehört neben dem Preis natürlich auch eine Produktbeschreibung (Text, Bild, Video, ..). Gibt es Deklarationsvorschriften für Waren, müssen diese auch im Online-Handel eingehalten werden (Preisangabenverordnung (PAngV), Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), andere Warenkennzeichnungen, technische Angaben usw.). Reale Produktverpackungen können als Orientierung dienen. Doch Vorsicht: Das Vorgehen „Copy & Paste“ ist höchst problematisch. Auch Produktbeschreibungen und Sammlungen technischer Daten können urheberrechtlich geschützt sein; Fotos und Filme sind es immer. Wenn Sie solche Daten übernehmen möchten, lassen Sie sich vorab unbedingt die notwendigen Nutzungserlaubnisse z. B. vom Hersteller schriftlich bestätigen oder machen Sie eigene Bilder. Für die verwendeten Bilder muss zudem ein Bildquellennachweis veröffentlicht werden.

Abmahnfallen bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Übergänge zwischen Information und Werbung sind fließend. Käufer in einem Webshop müssen über das 14-tägige Widerrufsrecht informiert werden, der Shop-Betreiber darf aber nicht damit werben, z. B. in großer Schrift in einer auffälligen Grafik. Gleiches gilt für „24 Monate Gewährleistung“, denn beides ist gesetzlich vorgeschrieben und somit selbstveständlich. Shop-Betreiber dürfen jedoch mit einer zusätzlichen Garantie werben, müssen dann aber auch die Garantiebedingungen beschreiben.

⇒ Hinweis:

Natürlich können wir hier nicht alle Abmahnfallen behandeln. Zudem ändern sich Gesetze und richterliche Interpretationen laufend. Wenn Sie die angeführten Informationen berück­sich­ti­gen, haben Sie anderen aber bereits viele Abmahnmöglichkeiten genommen und damit Geld gespart.